SATZUNG
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Soest
unter Nr. 10 VR 722
§1
Die Segelkameraden der Interessengemeinschaft gründeten am 09. Februar 1966 in Dortmund einen Verein unter dem Namen
Segelkameradschaft Möhnesee-Delecke -SKMD-
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Soest eingetragen. Die Segelkameradschaft Möhnesee-Delecke e. V. - SKMD - hat ihren Sitz in Möhnesee-Delecke.
§2
Der Zweck der SKMD ist die Pflege und Förderung des Segelsports. Die SKMD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar;
a) Schaffung von Voraussetzungen und Erleichterungen für die Ausübung des. Segelsportes auf der Grundlage kameradschaftlichen Zusammenhaltens,
b) Pflege des Fahrtensegelns und des Regattasports,
c) Segelsportliche Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder und deren Angehörigen
d) Bau und Unterhaltung segelsportlicher Einrichtungen (Bootsanleger,Bootswinterlager, Werkstatt, Umkleide- und Duschräume mit WC, Slipanlage, Kran u.s.w.)
e) Vermögensverwaltung (Clubhaus, Hafenanlage u.a.)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§3
Der Verein hat:
a) ordentliche (ausübende) Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder,
d) jugendliche Mitglieder, entsprechend der Jugendordnung,
e) vorläufige Mitglieder.
zu a) Die ordentlichen und die vorläufigen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich
aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung ergeben und in den ergänzenden Ordnungen (Hafen-, Haus- und Beitragsordnung) niedergelegt sind. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
zu b) Die fördernden Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie genießen das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
zu c) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
zu d) Die jugendlichen Mitglieder bilden eine Jugendabteilung mit eigener Jugendordnung. Der danach gewählte Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach außen und innen. Er und sein Stellvertreter(in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes in Jugendangelegenheiten.
§4
Die Aufnahme in den Verein kann nur durch schriftlichen Antrag beim Vorstand nachgesucht werden. Dem Antrag ist die schriftliche Bürgschaft zweier ordentlicher Mitglieder beizufiigen, die dafür einstehen, dass der Antragsteller Gewähr dafür bietet, den in §2 niedergelegten Vereinszweck zu unterstützen. Die Bürgen sollen daher aller Voraussicht nach bis zur endgültigen Aufnahme des neuen Mitglieds auch selbst ordentliches Mitglied sein.
1) Über die Aufnahme als vorläufiges Mitglied entscheidet der Vorstand.
2) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Namen der Personen, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben, einzuberufen.
3) Der Vorstand entscheidet mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4) Eine Ablehnung wird schriftlich ohne Angabe von Gründen mitgeteilt.
5) Die vorläufige Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand zugestimmt hat und der Antragsteller den Aufnahmebeitrag sowie den ersten Jahresbeitrag gezahlt hat.
6) Die endgültige (ordentliche) Mitgliedschaft erlangt das vorläufige Mitglied nach Beendigung der zweiten Segelsaison zur Jahreshauptversammlung, wenn die Versammlung mit 3/4-Mehrheit zustimmt.
7) Wird das vorläufige Mitglied dann nicht endgültig aufgenommen, so ist die Aufnahmegebühr zurückzuzahlen.
8) Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig.
9) Beim Tode eines Mitglieds kann die Ehefrau innerhalb von zwei Jahren die Mitgliedschaft durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Vorstand erwerben und ist von einer Aufnahmegebühr befreit.
10) Abkömmlinge von Mitgliedern zahlen beim Erwerb der eigenen vorläufigen Mitgliedschaft eine Aufnahmengebühr nur zur Hälfte, wenn sie mindestens fünf Jahre Jugendmitglied waren. Nach zehn Jahren Jugendmitgliedschaft entfällt eine Aufnahmegebühr.
§5
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
1) durch freiwilliges Ausscheiden
2) durch Ausschluss und
3) durch Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden und ist nur zum Jahresende wirksam. Mit der Austrittserklärung erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Rückständige Forderungen können gerichtlich beigetrieben werden.
Der Ausschluss kann erfolgen bei gröblichem Verstoß gegen den Vereinszweck, gegen Vorstandsanordnungen und Verstöße gegen die ergänzenden Ordnungen (Haus-, Hafen- und Beitragsordnung), fernerhin bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, sowie bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und bei Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Mahnung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Standerschein und Mitgliedsausweis müssen beim Ausscheiden unaufgefordert abgegeben werden.
§6
Jedes Mitglied übernimmt die Verpflichtung zur Zahlung:
a) einer Aufnahmegebühr
b) eines Jahresbeitrages.
Inhalt, Höhe und Umfang aller Verpflichtungen werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§7
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern des Vereins und rur Jugendangelegenheiten den zwei Vertretern des Vereinsjugendausschusses:
1) dem Vorsitzenden,
2) dem Schriftwart,
3) dem Kassenwart,
4) dem Segelwart,
5) a) dem Jugendwart,
b) dem oder der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
c) dem oder der Stellvertreter(in),
6) dem Arbeits- und Hauswart,
7) dem Hafenwart.
Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden obliegt einem der zu Ziff. 2 bis 7 gewählten Vorstandsmitglieder nach Wahl der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar in abwechselnder Reihenfolge gewählt:
lfd. Nr. 1, 3, 5, 7, in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl,
lfd. Nr. 2, 4, 6 und der stellvertretende Vorsitzende in Kalenderjahren mit gerader Endzahl.
Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, so wird das Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vom Vorstand stellvertretend besetzt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Gesamtvorstand führt die Vereinsgeschäfte nach außen und innen, er verwaltet das Vermögen und alle Angelegenheiten des Vereins.
Gesetzlich wird der Verein vertreten (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§8
Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder
(Jahreshauptversammlung) ein, zu der die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
1) Geschäftsbericht des Vorstandes,
2) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
3) Wahl des Vorstandes,
4) Vorlage und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
5) Satzungsänderungen (§§ ... ),
6) Verschiedenes.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift auf Zunehmen, die vom Verhandlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift auf Zunehmen.
Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Stimmrecht ist schriftlich übertragbar.
§9
Der Vorsitzende leitet sämtliche Versammlungen nach den Grundsätzen der parlamentarischen Ordnung. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage erfordert.
§ 10
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von drei Wochen anberaumen, wenn dies von 1/3 der Mitglieder unter Beifügung ihrer Anträge schriftlich gefordert wird.
Die Einberufungskosten dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung tragen die antragstellenden Mitglieder.
§ 12
Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es soll daher dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. in Duisburg zufallen, der es nur zu unmittelbar gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.
§ 14
Die Nutzung und Benutzung der vom Verein oder von den Mitgliedern in Selbsthilfe geschaffenen Einrichtungen auf dem Grundstück, am Strand und im Wasser steht nur den Mitgliedern zu und wird vom Vorstand geregelt (Hafen- und Hausordnung). Verkauft z.B. ein Mitglied sein Boot und verzichtet auf den Liegeplatz am Anlegesteg, so verfügt allein der Vorstand über die weitere Verwendung.
§ 15
Alle Mitglieder haben den Bestimmungen des Ruhrtalsperrenvereins (RTV) und den Vorschriften der Binnenwasserstraßen-Ordnung (BWStrO) Folge zu leisten. Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Segelns, beim Slippen, Abstellen und Lagern von Booten auf dem Vereinsgelände, am Strand oder im Wasser oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfälle und sonstigen Schäden, soweit sie nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Alle Mitglieder erkennen durch ihren Eintritt die Gültigkeit der Satzung und der ergänzenden Ordnungen (Hafen-, Haus- und Beitragsordnung, u.a.) an.
§ 16
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird ein Ehrenamt gebildet. Es besteht aus drei verdienten, von einer Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
Vorstehende Satzung wurde zuerst festgestellt am 09.03.1966
geändert in den Versammlungen:
am 17.11.1968
am 21.05.1969
am 16.11.1969
am 25.11.1975
am 20.03.1988
am 04.03.1990
am 24.03.1996
Der Verein ist beim Finanzamt Soest in der Liste der gemeinnützigen Vereine eingetragen unter
Nr. 343-046-4429.
Der Verein ist Mitglied des Seglerverbandes Nordrhein-Westfalen (SV NRW) und damit des Deutschen Seglerverbandes (DSV - Reg.Nr. NW 044), Hamburg, ferner des Landessportbundes NW e. V. (Kenn-Nr. 813075) und des Kreissportverbandes Soest.